Deutschland kann es besser. Deshalb FDP wählen!
26.09.2009 Felix Brandaktuell
26.09.2009 Felix Brandaktuell
27.08.2009 Felix Brandaktuell
Ganz ohne parteipolitische Färbung wollen wir heute allen noch Unentschlossenen, Politikverdrossenen oder Nichtwähler sagen: Ganz Thüringen wählt - wähle du auch!
Gerade bei Jung- und Erstwählern sieht es verheerend aus, berichtet die Netzeitung. Warum wählst du nicht? Es ist ganz einfach: Verstehen, Informieren, Wählen! Nimm dir ein klein bisschen Zeit und mach mit. Es lohnt sich!
1. Worum gehts eigentlich?
Am 30. August wird in Thüringen ein neuer Landtag gewählt. Im Landtag sitzen 88 Abgeordnete, die über ganz wichtige Fragen entscheiden - wie z.B. deine Bildung! Wenn du nicht willst, dass da die Falschen sitzen, die nicht deine Interessen vertreten, musst du wählen gehen!
2. Okay, ich gehe wählen! Aber wen?
Parteien und Politik sind doof und langweilig? Finden wir natürlich nicht, aber du hast sicher mit Schule, Uni oder Ausbildung schon genug um die Ohren. Deshalb kurz und knackig: Alle Parteien unterscheiden sich natürlich und wollen ganz unterschiedliche Dinge. Du hast keine Lust, ellenlange Wahlprogramme zu lesen? Deshalb hat der MDR alle Wahlprogramme verglichen und nebeneinandergestellt. Von A wie Arbeit bis T wie Tourismus findest du bestimmt auch dein Thema! Hier der Link: Wahlprogramme im Vergleich | Thüringen
3. Keine Angst vorm Wählen!
Wie geht wählen? Ist das kompliziert? Überhaupt nicht! Wenn du dich entschieden hast, welche Partei du wählen wirst, ist es ganz einfach:
Schritt 1: Am 30. August ab in dein Wahlbüro um die Ecke! Als Wahlberechtige/r hast du vor etwa 3 Wochen eine Wahlbenachrichtigung bekommen. Darauf steht, wo du hingehen musst - meistens ist es eine Schule oder ein anderer öffentlicher Raum.
Schritt 2: Du bekommst im Wahlbüro einen Stimmzettel, den du mit in die Wahlkabine nimmst. Wichtig: Es reicht, wenn du deinen Personalausweis mitbringst - deine Wahlbenachrichtigung brauchst du eigentlich nicht!
Schritt 3: Du hast 2 Stimmen: Mit der ersten Stimme (”Erststimme”) wählst du in deiner Region den Kandidaten direkt in den Landtag, der von allen die meisten Stimmen bekommt. Mit der zweiten Stimme (”Zweitstimme”) bestimmst du, welche Partei du unterstützen willst. Sie ist deshalb eine sehr wichtige Stimme.
(So sieht ein Wahlzettel aus; Quelle: Landesjugendring)
Also: Kreuz links für eine Person, Kreuz rechts für eine Partei, Wahlzettel falten, in die Urne werfen - und gewählt! Übrigens: Wählen gehen macht richtig Spaß. Probiers mal aus!
13.08.2009 Felix Brandaktuell
Am 13. August 1961 begann in Berlin die DDR, durch eine Mauer die letzte verbliebene Brücke zur Bundesrepublik und zur Freiheit zuzubauen. Ein Schicksalstag - nicht nur für Berliner, sondern auch für viele Thüringerinnen und Thüringer, denen nun nichts weiter als der sehnsüchtige Blick über den Zaun an der Grenze blieb.
Wir JuLis möchten an diesem Tag den Opfern des SED-Regimes, insbesondere den Opfern des Schießbefehls an der Mauer gedenken.
Umso mehr freuen wir junge Menschen uns heute über das Geschenk der deutschen Einheit, das auch von vielen Liberalen sogar unter Einsatz ihres Lebens selbst erkämpft wurde. Die Worte Reagans (”Tear down this wall!”) wurden 1989 endlich Realität!
Wir kämpfen auch in diesem Jahr für die Freiheit. Im Wissen um unsere Geschichte und in Verantwortung für unser wunderschönes Thüringen.
22.07.2009 Felix Brandaktuell
Die Internetgemeinde ist zornig. Vollkommen zurecht: Das unsägliche Zensurgesetz, das weder sinnvoll, brauchbar noch wahrscheinlich verfassungsgemäß ist, erhitzt die Gemüter. Leider gerät dabei auch die letzten Fraktion von aufrechten Bürgerrechtlerinnen und Bürgerrechtler - die FDP - in der Hitze der Debatte in den Fokus von Angriffen. Und das, obwohl sich sowohl FDP als auch Junge Liberale inhaltlich deutlich und unmissverständlich gegen die Sperren gestellt haben.
Im Zentrum der Kritik steht der Vorwurf, warum die FDP als Fraktion nicht gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht klagen würde. Wenn die Liberalen es wirklich ernst meinten, so die Meinung, dann müssten sie doch nach Karlsruhe gehen. Stimmt: Warum tun sie es nicht? Dazu müssen wir einmal die möglichen Klagearten nach Art. 93 Abs. 1 GG und § 13 BVerfGG betrachten und streichen gleich die ganz fernliegenden:
“Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a. über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).”
Bleiben also lediglich 4 Klagearten übrig:
1. Die konkrete Normenkontrolle (Nr. 11) entfällt, da bisher kein Gericht das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
2. Der Organstreit nach Nr. 5 wäre denkbar. Hier dürfte auch die FDP-Fraktion als Organ des Bundestages eine Klage zulässig erheben. Der Organstreit hat nur einen Schönheitsfehler: Er hebt eben nicht das Gesetz auf, sondern stellt nur fest, dass die Rechte der Fraktion verletzt worden sind. Also: Nette Symbolik, mehr nicht. Damit scheidet also sinnvollerweise der Organstreit aus.
3. Bleibt die abstrakte Normenkontrolle nach § 13 Nr. 6 BVerfGG. Hierzu ist aber ein Antrag von mindestens 1/3 der Abgeordneten des Deutschen Bundestages notwendig, also 33 %! Die FDP stellt aber (bislang) nur knapp 10 % aller Abgeordneten im Bundestag. Es ist daher rechtlich überhaupt nicht zulässig, dass die FDP eine Normenkontrolle anstrengt. Übrigens: Selbst wenn die Zensur-Light-Parteien (Grüne und Linke) einen solchen Antrag unterstützen würden, würde es nicht reichen, da die “Große” Koalition (noch) über mehr als 2/3 aller Stimmen verfügt.
4. Eine Verfassungsbeschwerde (Nr. 8a) kann von JEDERMANN, also auch von den Kritikern geführt werden.
Fazit: Das Gesetz lässt sich selbst bei bestem Willen in der momentanen politischen Konstellation nicht per Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beseitigen. Wichtig ist daher eine politische Geschlossenheit der Zensurgegner, z.B. bei der Demo “Freiheit statt Angst” am 12. September in Berlin! Die Unterstützung durch die Liberalen ist euch dabei sicher!
30.06.2009 Felix Brandaktuell
Lebensgefühl der JuLis zu Europa
Keine drei Wochen nach der Europawahl gleich die nächste Aufregung. Unser höchstes Gericht in Deutschland, das Bundesverfassungsgericht, musste überprüfen, ob der “Lissabon-Vertrag” mit unserer Verfassung, dem Grundgesetz, zusammenpasst. Den “Lissabon-Vertrag” haben alle Länder der EU ausgehandelt - er soll endlich genauer klarstellen, wer für was in Europa zuständig ist.
Heute kam das Urteil: Der Vertrag ist verfassungsgemäß, widerspricht also nicht dem Grundgesetz! Für uns europabegeisterte JuLis ein toller Tag! Zwar muss hier und da noch ein bisschen nachgebessert werden, aber im Grunde sagt unsere Verfassung JA ZU EUROPA. Wir kommen damit dem JuLi-Traum eines europäischen Staates wieder ein kleines Stückchen näher.
Der Vertrag soll nun, nachdem in Tschechien, Polen und Irland die letzten Hürden überwunden sind, nun zum 01.01.2010 in Kraft treten. Das heißt für Dein Europa: Mehr Transparenz, mehr Rechte, mehr Mitmachmöglichkeiten. Wir JuLis schauen dabei ein bisschen hinter die Kulissen. Wenn du auch europabegeistert bist, dich informieren oder mitmachen willst, dann sei dabei - bei den JuLis. Denn gelb-blau ist nicht umsonst unsere Farbe.
Oh, übrigens: Für dich sitzen 2 JuLis im Europaparlament: Nadja Hirsch und Alex Alvaro. Schau doch mal vorbei!