Warum die FDP-Fraktion nicht sinnvoll gegen das Zensurgesetz klagen kann
22.07.2009 Felix Brandaktuell
Die Internetgemeinde ist zornig. Vollkommen zurecht: Das unsägliche Zensurgesetz, das weder sinnvoll, brauchbar noch wahrscheinlich verfassungsgemäß ist, erhitzt die Gemüter. Leider gerät dabei auch die letzten Fraktion von aufrechten Bürgerrechtlerinnen und Bürgerrechtler - die FDP - in der Hitze der Debatte in den Fokus von Angriffen. Und das, obwohl sich sowohl FDP als auch Junge Liberale inhaltlich deutlich und unmissverständlich gegen die Sperren gestellt haben.
Im Zentrum der Kritik steht der Vorwurf, warum die FDP als Fraktion nicht gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht klagen würde. Wenn die Liberalen es wirklich ernst meinten, so die Meinung, dann müssten sie doch nach Karlsruhe gehen. Stimmt: Warum tun sie es nicht? Dazu müssen wir einmal die möglichen Klagearten nach Art. 93 Abs. 1 GG und § 13 BVerfGG betrachten und streichen gleich die ganz fernliegenden:
“Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a. über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).”
Bleiben also lediglich 4 Klagearten übrig:
1. Die konkrete Normenkontrolle (Nr. 11) entfällt, da bisher kein Gericht das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
2. Der Organstreit nach Nr. 5 wäre denkbar. Hier dürfte auch die FDP-Fraktion als Organ des Bundestages eine Klage zulässig erheben. Der Organstreit hat nur einen Schönheitsfehler: Er hebt eben nicht das Gesetz auf, sondern stellt nur fest, dass die Rechte der Fraktion verletzt worden sind. Also: Nette Symbolik, mehr nicht. Damit scheidet also sinnvollerweise der Organstreit aus.
3. Bleibt die abstrakte Normenkontrolle nach § 13 Nr. 6 BVerfGG. Hierzu ist aber ein Antrag von mindestens 1/3 der Abgeordneten des Deutschen Bundestages notwendig, also 33 %! Die FDP stellt aber (bislang) nur knapp 10 % aller Abgeordneten im Bundestag. Es ist daher rechtlich überhaupt nicht zulässig, dass die FDP eine Normenkontrolle anstrengt. Übrigens: Selbst wenn die Zensur-Light-Parteien (Grüne und Linke) einen solchen Antrag unterstützen würden, würde es nicht reichen, da die “Große” Koalition (noch) über mehr als 2/3 aller Stimmen verfügt.
4. Eine Verfassungsbeschwerde (Nr. 8a) kann von JEDERMANN, also auch von den Kritikern geführt werden.
Fazit: Das Gesetz lässt sich selbst bei bestem Willen in der momentanen politischen Konstellation nicht per Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beseitigen. Wichtig ist daher eine politische Geschlossenheit der Zensurgegner, z.B. bei der Demo “Freiheit statt Angst” am 12. September in Berlin! Die Unterstützung durch die Liberalen ist euch dabei sicher!

